Bundesgerichtshof: Nutzungs­entschädigung aufgrund vorübergehend fehlender Ge­brauchs­möglich­keit eines Motorrads

Kann ein Motorrad aufgrund eines schädigenden Verhaltens eines anderen vorübergehend nicht genutzt werden, kann dem Eigentümer grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung zu stehen. Der Umstand, dass das Motorrad nur bei günstigem Wetter genutzt wird, schließt den Anspruch nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer zur Nutzung willens und in der Lage war und kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2018, Az.: VI ZR 57/17
 
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