Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halte­verbots­schildern erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässig

Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Das entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az.: BVerwG 3 C 25.16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe