Private Handynummer in der Regel für Arbeitgeber tabu
Arbeitnehmer sind nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht am 16.05.2018 in Erfurt seine Entscheidung. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17
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