Oberlandesgericht Hamm zur Vorfahrtsregelung bei der Autobahnauffahrt beim “Stop-and-Go-Verkehr”
Die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung), nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen, gilt auch bei sogenanntem “Stop-and-Go-Verkehr”. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, findet diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr. Fahrzeugführer, die in dieser Situation auf die Fahrbahn einer Autobahn aufgefahren, haben aber das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.05.2018, 4 RBs 117/18
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