Eltern haben bei nicht besonders gefährlichem Schulweg des Kindes keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Schulweg ihres Kindes haben, wenn keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs erkennbar ist. Nach Ansicht des Gerichts gaben im entschiedenen Fall weder die konkrete Verkehrs- und Beleuchtungssituation noch angebliche Fälle krimineller Übergriffe Anlass zur Annahme eines gefährlichen Schulwegs.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 19 A 1453/16
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