Anspruch auf Rückzahlung der Kaution besteht erst nachdem alle berechtigten Forderungen des Vermieters beglichen sind

Das Amtsgericht Dortmund hat entschieden, dass bei der Wohnraummiete ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit erst fällig ist, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.
 
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 13.03.2018, Az.: 425 C 5350/17
 
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