Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des “großen Schadenersatzes” nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung nicht möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht (auch) noch im Wege des sogenannten “großen Schadensersatzes” die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann. Nach Ansicht des Gerichts ist die Entscheidung für die Fortsetzung des Kaufvertrags mit späterem Wunsch nach Rückabwicklung des Vertrags unvereinbar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2018, Az.: VIII ZR 26/17
 
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