Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit kann nicht mit Verweis auf ersatzweise eingestellte Vertretungskraft abgelehnt werden
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann. Nach Ansicht des Gerichts darf der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.03.2018, Az.: 11 Ca 7300/17
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