Unentgeltlich auf fremdem Grundstück aufgestellter Maibaum ist auf Verlangen zu entfernen

Die unentgeltliche Erlaubnis, auf fremdem Grundstück einen Maibaum zu errichten, kann aus jedem vernünftigen Grund gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und einen Verein zur Beseitigung eines Maibaumes auf dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt, die den Baum unter Verweis auf für sie bestehende Haftungsrisiken entfernt wissen möchte.
 
Amtsgericht Münhcen, Urteil vom 22.02.2018, Az.: 155 C 20108/17
 
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