Geldbedarf des Arbeitnehmers begründet keinen Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung in bestehendem Arbeitsverhältnis
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 AZR 586/16
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