Beim Gehen erlittene Knieprellung kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden
Kommt es bei einem Versicherten “beim Gehen” zu einer Knieprellung stellt dies eine willentlich herbeigeführte und von ihm kontrollierte Verletzung durch eine Eigenbewegung ohne Fehlgängigkeit dar, die nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Verletzungen durch Eigenbewegungen ohne Fehlgängigkeit. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 27.03.2018, Az.: S 1 U 3506/17
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