Mindestlohnkontrolle auch bei Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland

Die Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, wie es am 17.04.2018 mitteilte. Maßgeblich sei, ob Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden, was hier mangels reiner Transitfahrten zu bejahen gewesen sei.
 
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017, Az. 11 V 2865/16
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe