Busfahrer haftet nicht für Sturz einer Gehbehinderten beim Anfahren

Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines laut Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. Allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G verpflichtet den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Vielmehr kann von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und gegebenenfalls darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse vom 13.12.2017 und 28.02.2018, Az.: 11 U 57/17, rechtskräftig
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