Fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten nicht immer gerechtfertigt

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein außerdienstliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht immer eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Für die zulässige Kündigung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers die Eignung bzw. Zuverlässigkeit für die Stellung im Betrieb entfallen lassen. Dies ist nicht automatisch der Fall.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018, Az.: 11 Sa 319/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe