Verletzung auf Toilette der Arbeitsstelle von Unfallversicherung nicht gedeckt
Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden. Geklagt hatte ein Mechaniker, der im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen war. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 04.04.2018, Az.: S 13 U 1826/17
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe