Atemalkoholwert von 2,62 Promille berechtigt bei nicht vorgelegtem medizinisch-psychologischen Gutachten zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 Promille – selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheits­abschlags von 15 % wegen möglicher Unschärfen der zur Atem­alkohol­bestimmung verwendeten Testgeräte – auf eine weit über­durchschnittliche Alkoholgewöhnung hinweist. Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Fahr­erlaubnis­inhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahr­erlaubnis­inhaber ein solches nicht vor, ist die Fahr­erlaubnis­behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.
 
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 27.02.2018, Az.: 1 K 10622/17.TR
 
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