Auffahrunfall auf der Autobahn: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Mithaftung des Auffahrenden begründen
Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 prozentiger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm begründet ein Fahrstreifenwechsel ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers die volle Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.02.2018, Az.: 7 U 39/17
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