Kündigung einer Leiharbeitnehmerin aufgrund gut dreimonatiger Unterbrechung wegen fehlender Einsatzmöglichkeit ungerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird. Nach Ansicht des Gerichts muss der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit im Hinblick auf den Kündigungsschutz berücksichtigt werden.
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018, Az.: 1 Ca 2686/17
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