Miteigentümer haben keinen Anspruch auf verbesserten Trittschall nach Badsanierung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer, die bei der Sanierung ihres Bades den Boden unter Entfernung des Estrichs erneuern, nicht für verbesserte Trittschalwerte sorgen müssen. Für den für Schallschutz bleiben unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2018, Az.: V ZR 276/16
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