Fristlose Kündigung aufgrund des Verdachtes der Zugehörigkeit zur “salafistischen Szene” unwirksam
Eine fristlose Kündigung aufgrund des Verdachts, dass der Arbeitnehmer der “salafistischen Szene” zugehörig ist, ist unwirksam. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht ohne konkrete Störungen kündigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2018, Az.: 15 Sa 319/17
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