Gerichtliche Zuständigkeit: Spanische Fluggesellschaft kann bei Flugverspätungen in Deutschland verklagt werden

Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungs­entschädigung verklagt werden. Dies gilt, wenn die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
 
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.03.2018, Az.: C-274/16, C-447/16 und C-448/16
 
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