Oberlandesgericht Hamm zur Haftung bei einem Fußgängerunfall auf dem Radweg
Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. Das Gericht sah also ein Mitverschulden von je 50 % bei dem zu schnellem Radfahrer und dem unaufmerksamen Fußgänger und änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster ab.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2018, Az.: 26 U 53/17
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