Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung bedarf keiner vorherigen Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter von seinem Mieter nicht nur dann Ersatz für Schäden an der Mietsache verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts begründet die Verletzung der dem Mieter übertragenen Obhutspflicht den Anspruch des geschädigten Vermieters auf Schadensersatz.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17
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