Sorgerechtsverfahren: Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren sind vom Familiengericht persönlich anzuhören
In einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge oder Teilen davon gemäß § 1671 BGB ist ein Kind im Alter von 3 bis 14 Jahren vom Familiengericht persönlich anzuhören. Die Anhörung darf nicht unterbleiben, weil es bereits in einem früheren Umgangsverfahren zu einer Anhörung kam.
Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.01.2018, Az.: 9 UF 54/17
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