Mieter muss typische Modernisierungsmaßnahmen auch bei sehr starkem Mietanstieg dulden

Das Amtsgericht München hat eine Mieterin verpflichtet, eine Modernisierung ihrer Wohnung mittels Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrigen Stromkabeln trotz einer zu erwartenden Mieterhöhung auf 245% der jetzigen Miete zu dulden. Nach Ansicht des Gerichts handele sich hier nicht um eine Luxusmodernisierung, sondern um typische Modernisierungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vermietbarkeit. Den Interessen des Eigentümers gebühre der Vorrang.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.12.2016, Az.: 453 C 22061/15, nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe