Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin begründet keinen Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Nach Ansicht des Gerichts führen menschliche Schreie in unmittelbarer Nähe des Ohres können nicht zu dauerhaften Hörstörungen oder bleibenden Ohrgeräusch.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018, Az.: S 17 U 1041/16
 
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