Werkunternehmer haftet für Diebstahl der ihm zur Reparatur anvertrauten Gegenstände
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, das ein Werkunternehmer alles Zumutbare tun muss, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Das Gericht verwies darauf, dass die Anforderungen an das Zumutbare umso höher sind, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.11.2017, Az.: 9 U 22/17
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