Stromkunde kann Zahlung bei ungewöhnlich hohem Stromverbrauch ausnahmsweise vorläufig verweigern

Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV kann sich bei der Bestimmung des Stromverbrauchs aus einer gegenüber dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung ergeben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in einem solchen Fall der Einwand der Kunden, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2018, Az.: VIII ZR 148/17
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