Vermieter darf Mietverhältnis nicht wegen Anbohrens einer Wasserleitung kündigen

Das Anbohren einer Wasserleitung in einer Mietwohnung durch einen Freund der Mieter, der diesen bei handwerklichen Arbeiten in der Wohnung geholfen hat, gibt dem Vermieter keinen hinreichenden Kündigungsgrund. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 08.03.2017 auch dann, wenn aufgrund des Bohrens ein Wasserschaden entstanden ist
 
Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2017, Az.: 424 C 27317/16, rechtskräftig
 
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