Zur Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zwischen Feuerwehrfahrzeug und Pkw
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz zwar grundsätzlich Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsverordnung in Anspruch nehmen dürfen. Dennoch sind die Fahrer trotz der Dringlichkeit der Einsatzfahrt bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018, Az.: 12 U 155/17
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