Durch Mietvertragsklausel auferlegte Verwaltungskostenpauschale neben der Grundmiete unwirksam
Wird durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart, dass der Wohnungsmieter neben der Grundmiete noch eine Verwaltungskostenpauschale zu tragen hat, ist dies gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Der Mieter kann daher die Rückzahlung der geleisteten Pauschale gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 67 S 196/17
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