Jobcenter kann unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende haben
Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen auf Antrag des Leistungsberechtigten unmittelbar an den Vermieter überweist, hat im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen direkten Rückforderungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Vermieter, wenn dieser bei Erhalt des Geldes wusste, dass ihm die Miete wegen der Beendigung des Vertrags nicht mehr zusteht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018, Az.: VIII ZR 39/17
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