Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Um- und Abwege auf dem Arbeitsweg

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung gilt. Für Um- bzw. Abweg besteht hingegen kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet damit unmittelbar beim Verlassen des direkten Weges.
 
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.01.2018, Az.: L 1 U 900/17
 
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