Kein Betriebsübergang bei fehlendem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25.01.2018 entschieden. Das BAG hat am gleichen Tag auch über fünf weitere, weitgehend gleich gelagerte Sachen entsprechend entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az.: 8 AZR 338/1
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