Kein Ehegattensplitting für ver­schieden­geschlecht­liche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ein nichteheliches ver­schieden­geschlecht­liches Paar kommt nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Der Begriff “Lebenspartner” in § 2 Abs. 8 des Ein­kommens­steuer­gesetzes (EStG) umfasst nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht nichteheliche ver­schieden­geschlecht­liche Lebens­gemein­schaften.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: III B 100/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe