Kein Ehegattensplitting für verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Ein nichteheliches verschiedengeschlechtliches Paar kommt nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Der Begriff “Lebenspartner” in § 2 Abs. 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) umfasst nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: III B 100/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe