Keine Minderung des Arbeitslosengeldes nach Kündigung während der Probezeit
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ein “wichtiger Grund” im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist. Eine Sanktion tritt danach nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und den öffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Nach Ansicht des Gerichts sei es rechtlich nicht vertretbar, dass das Geltendmachen von Rechten eines Arbeitsnehmers – hier Kündigung während der Probezeit – davon abhängig sein solle, ob der Betroffene anschließend einen Grundsicherungsleistungsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Dies gelte umso mehr, wenn die Vermittlung in eine solche Arbeit nicht durch das Jobcenter vorgenommen worden sei, sondern der Leistungsberechtigte sich die Beschäftigung selbst gesucht habe.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 22.11.2017, Az.: S 22 AS 734/16
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