Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erwähnung selbstständiger Arbeitsweise im Arbeitszeugnis
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass in seinem Arbeitszeugnis eine “selbstständige Arbeitsweise” explizit genannt wird. Nach Ansicht des Gerichts sei die Benennung selbstständiger Arbeitsweise kein Zeugnisbrauch.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017, Az.: 12 Sa 936/16
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