Erblasser zu Leibrente Verpflichteter kann sich gegenüber Erben auf Verjährung berufen
Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann sich der Zahlungspflichtige dem Erben gegenüber auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und einer Klage weitgehend stattgegeben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser müsse der Erbe darlegen und nachweisen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.10.2017, Az.: 10 U 14/17 (rechtskräftig)
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