Anwohner müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nur begrenzt hinnehmen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Nachbarn den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm nicht grenzenlos hinnehmen müssen. Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines achtstöckigen Hochhauses im Münchner Osten mit vier bis fünf Wohnungen pro Stockwerk. Eine dieser Wohnungen mit drei Zimmern wird seit sechs Jahren an die Beklagten, ein 41 und 29 jähriges Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von vier und sieben Jahren, vermietet. Die Hausordnung sieht Ruhezeiten von 12 bis 14 Uhr und 20 bis 7 Uhr vor.
Nach Ansicht des Gerichts sei das von den Kindern über einen längeren Zeitraum zur Nachtzeit ausgehende Geschrei, Springen, Getrampel, Seilspringen in der Wohnung und Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur unzumutbar.
Amtsgericht München, Urteil vom 04.05.2017, Az.: 281 C 17481/16
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