Gesund­heits­gefährdung aufgrund erheblichen Schimmelbefalls rechtfertigt außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags

Geht von einem erheblichen Schimmelbefall in der Küche eine Gesund­heits­gefährdung für den Wohnungsmieter aus, steht diesem gemäß § 569 Abs. 1 BGB ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Eine Fristsetzung gemäß § 543 Abs. 3 BGB von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels ist angesichts der Schwere des Mietmangels ausreichend.
 
Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 4 C 348/16 (04)
 
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