Kindergeld: Bekanntgabe der Abschluss­prüfungs­ergebnisse nicht entscheidend

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommens­steuergesetzes entschieden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2017, Az.: III R 19/16
 
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