Kindergeld: Bekanntgabe der Abschlussprüfungsergebnisse nicht entscheidend
Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommenssteuergesetzes entschieden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2017, Az.: III R 19/16
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