Zeckenbiss kann nicht grundsätzlich als Arbeitsunfall anerkannt werden
Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass bei einer Lehrerin ein Zeckenbiss dann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden kann, dass sich die Lehrerin den Biss tatsächlich während der Arbeitszeit zugezogen hat. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setze nach Ansicht des Gerichts die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses “Zeckenbiss” voraus.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 09.08.2017, Az.: L 1 U 150/17
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