Aufwandsentschädigung ist unpfändbar
Ist nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck einer Zahlung, den tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen, liegt eine sogenannte unpfändbare Aufwandsentschädigung vor. Pfändbar ist hingegen die Vergütung zum Ausgleich eines Verdienstausfalls. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Az.: IX ZB 40/16
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