Aufwands­entschädigung ist unpfändbar

Ist nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck einer Zahlung, den tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen, liegt eine sogenannte unpfändbare Aufwands­entschädigung vor. Pfändbar ist hingegen die Vergütung zum Ausgleich eines Verdienstausfalls. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Az.: IX ZB 40/16
 
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