Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werden

Die winterliche Räum- und Streupflicht von Grund­stücks­eigentümern besteht nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Einzelne Glättestellen können die Winterdienstpflicht nicht begründen. Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist regelmäßig so zu verstehen, dass keine Erweiterung der Verkehrs­sicherungs­pflicht gewollt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017, Az.: VI ZR 254/16
 
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