Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werden
Die winterliche Räum- und Streupflicht von Grundstückseigentümern besteht nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Einzelne Glättestellen können die Winterdienstpflicht nicht begründen. Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist regelmäßig so zu verstehen, dass keine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht gewollt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017, Az.: VI ZR 254/16
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