Keine Anordnung eines Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern
Ein Wechselmodell, wonach die getrennt lebenden Eltern ein gemeinsames Kind zu gleichen Teilen betreuen, kann nur bei vorhandener Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern angeordnet werden. Denn ein Wechselmodell erfordert eine erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: 10 UF 2/17
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