Keine Anordnung eines Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Ko­operations­bereitschaft der Eltern

Ein Wechselmodell, wonach die getrennt lebenden Eltern ein gemeinsames Kind zu gleichen Teilen betreuen, kann nur bei vorhandener Kommunikations- und Ko­operations­bereitschaft der Eltern angeordnet werden. Denn ein Wechselmodell erfordert eine erhöhte Abstimmungs- und Ko­operations­bereitschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: 10 UF 2/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe