Stillgelegtes Auto: Voraussetzungen für sofortiges Abschleppen nicht gegeben – Halterermittlung für Behörde zumutbar
Ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hat, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt wurde, darf nicht abgeschleppt werden, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2017, Az.: 5 A 1467/16
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