Gegen den Willen des Betreuten darf naher Verwandter nicht zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden

Äußert ein Betreuter den Wunsch, von einem nahen Verwandten betreut zu werden, so darf nur dann dieser Wunsch zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn der Bestellung des nahen Verwandten zum Betreuer gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten entgegenstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017, Az.: XII ZB 390/16
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