Bundesgerichtshof: Luftfahrtunternehmen kann für Sturz auf Fluggastbrücke haftbar gemacht werden
Ein Flugreisender ist durch Art. 17 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) grundsätzlich vor spezifischen Verletzungsgefahren beim Ein- und Aussteigen in ein Flugzeug geschützt. Das Luftfahrtunternehmen kann deshalb einem Fluggast zum Ersatz der Schäden verpflichtet sein, die dieser bei einem Sturz auf einer witterungsbedingt rutschigen Fluggastbrücke erleidet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017, Az.: X ZR 30/15
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