Deutsche Bahn haftet nicht für Verletzungen bei Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn

Die Deutsche Bahn haftet nicht für Verletzungen, die sich ein Fahrgast trotz langjähriger Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten bei einem Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn zuzieht. Nach Ansicht des Gerichts ist die Beschaffenheit des Bahnsteigs für regelmäßige Nutzer der S-Bahn bekannt.
 
Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 173 C 27106/16
 
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