Von Kinderspielplatz ausgehender Lärm für Anwohner zumutbar
Von Kindern auf Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen stellen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar und sind deshalb von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2017, Az.: 1 C 11131/16.OVG
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