Von Kinderspielplatz ausgehender Lärm für Anwohner zumutbar

Von Kindern auf Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräusch­einwirkungen stellen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar und sind deshalb von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2017, Az.: 1 C 11131/16.OVG
 
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